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29. November 2021

Coronavirus-CoV-2 - Funktions- und Handlungsfähigkeit der Sozialversicherungsträger

An
die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger
nachrichtlich
BMG
BMAS
GKV-Spitzenverband
BKK Dachverband e.V.
vdek e.V.
Gemeinsame Vertretung der Innungskrankenkassen e.V.
DGUV

Verlängerung der befristet eingefügten Regelung zur erleichterten schriftlichen Beschlussfassung gemäß § 64 Absatz 3a SGB IV bis zum 31. Dezember 2022; Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Rundschreiben vom 5. November 2021 haben wir Sie über Möglichkeiten zum weiteren Vorgehen aufgrund des im Rahmen des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020 (BGBl. I S. 2474) vorgesehenen Außerkrafttretens von § 64 Absatz 3a SGB IV am 1. Januar 2022 informiert.

Vor dem Hintergrund der sich dramatisch zuspitzenden Corona-Lage hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) unter Artikel 20d die Änderung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen geregelt und die Geltungsdauer des bis zum 31. Dezember 2021 befristeten § 64 Absatz 3a SGB IV bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Infolge der Verlängerung von § 64 Absatz 3a SGB IV bis zum 31. Dezember 2022 sind die im Rundschreiben vom 5. November 2021 aufgezeigten möglichen Satzungsänderungen zur schriftlichen Beschlussfassung betreffend die besonderen Ausschüsse nach § 36a SGB IV, die durch das Bundesamt für Soziale Sicherung nur unter der Voraussetzung genehmigt werden können, soweit diese für einen vorübergehenden Zeitraum - bis zum 31. Dezember 2022 - Wirksamkeit entfalten, nunmehr entbehrlich. Wir bitten, dies bei Ihren Beratungen zu berücksichtigen.

Die Satzungsänderungen zur schriftlichen Beschlussfassung betreffend die Vertreterversammlung bzw. den Verwaltungsrat auf Grundlage des § 64 Absatz 3 Satz 2 SGB IV (i.V.m. § 33 Absatz 3 Satz 2 SGB IV) sind jedoch weiterhin empfehlenswert, können aber aufgrund der Verlängerung von § 64 Absatz 3a SGB IV auch noch im nächsten Jahr zur Genehmigung bei dem Bundesamt für Soziale Sicherung eingereicht werden.

Darüber hinaus weisen wir vorsorglich daraufhin, dass etwaige Regelungen zur schriftlichen Beschlussfassung für den Verwaltungsrat, im Falle einer Anwendung bei der Pflegekasse, zu ihrer Wirksamkeit entsprechend in die Satzung der Pflegeversicherung aufgenommen werden müssen.

Sollten sich in der kommenden Zeit weitere Änderungsvorhaben zu § 64 SGB IV ergeben, werden wir Sie selbstverständlich informieren. Wir wünschen Ihnen viel Kraft und weiterhin gute Gesundheit.

Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. van Doorn