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18. Februar 2026

Budgetierung der sächlichen Verwaltungsausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für das Haushaltsjahr 2026

An
GKV-Spitzenverband - Abteilung Systemfragen
nachrichtlich

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen des Ende 2025 verabschiedeten Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) wurde in § 4 Absatz 6 Satz 1 SGB V festgelegt, dass
sich im Jahr 2026 die sächlichen Verwaltungsausgaben einer Krankenkasse nicht um mehr als acht Prozent gegenüber dem Jahr 2024 erhöhen dürfen. Dies Begrenzung gilt nicht bei
Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e SGB V (vgl. § 4 Absatz 6 Satz 2 SGB V).

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 hatte das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) bereits im Rahmen der Anforderung der Haushaltspläne auf die geplante
Verwaltungskostenbudgetierung hingewiesen. Die Stellungnahmen der Krankenkassen in ihren Unterlagen zum Haushaltsplan hat das BAS zur Kenntnis genommen.
Wie auch schon im Zuge der Verwaltungskostenbudgetierung durch das GKVFinanzstabilisierungsgesetz im Jahr 2023 weisen wir auch vorliegend darauf hin, dass über die
Einhaltung der gesetzlich auferlegten Budgetierung nach Vorliegen der endgültigen Rechnungsergebnisse für das Haushaltsjahr 2026 Klarheit bestehen wird. Wir möchten alle
bundesunmittelbare Krankenkassen bitten, die sich aus § 4 Absatz 6 SGB V ergebenden Vorgaben im Rahmen des Haushaltsvollzugs zu berücksichtigen.

Das BAS wird die Entwicklung der sächlichen Verwaltungskosten des Jahres 2026 verfolgen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Thorsten Schlotter
Schriftstück