Telemedizin und Auswirkungen für die Kranken- und Pflegekassen
Telemedizin und Auswirkungen für die Kranken- und Pflegekassen

Pflegeversicherung

Bereits das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – (DVG) und das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) stärkten maßgeblich die Anwendung von Telemedizin in der Kranken- und Pflegeversicherung. 

Das DVPMG ermöglicht beispielsweise die Ergänzung der Pflegeberatung einer anspruchsberechtigten Person um barrierefreie digitale Angebote der Pflegekassen, sofern sie dies wünscht. Mit dem Gesetz zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) wurde festgelegt, dass auch die von den Pflegegeld beziehenden Pflegebedürftigen abzurufenden Beratungsbesuche auf ihren Wunsch jedes zweite Mal per Videokonferenz erfolgen können; der erstmalige Beratungsbesuch hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen. Mit dem DVPMG wurden die Pflegekassen zudem verpflichtet, digitale Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen anzubieten. 

Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat der Gesetzgeber für das Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nunmehr eine dauerhafte Möglichkeit geschaffen, diese im Falle einer Krisensituation ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich durchzuführen. Die Begutachtung kann damit ausnahmsweise auch durch telefonische oder digitale Befragung erfolgen. Des Weiteren wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit in bestimmten Fällen regelhaft in Form eines strukturierten Telefoninterviews durchführen zu können. Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen (DigiG) wurde dies sodann um die Möglichkeit erweitert, das Interview in diesen Fällen per Videotelefonie durchzuführen.

(Stand: 30.04.2024)