Bundesstelle für Soziale Entschädigung
Wer einen gesundheitlichen Schaden aufgrund eines Ereignisses erlitten hat, für das der Staat eine besondere Verantwortung trägt, kann Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen haben. Hierzu gibt es das Soziale Entschädigungsrecht. Entschädigungen können Opfer von Gewalttaten erhalten, aber auch Geschädigte aufgrund der Nachwirkungen beider Weltkriege, Zivildienstgeschädigte sowie Impfgeschädigte. Für die Genehmigung der Leistungen sind die Versorgungsverwaltungen der Bundesländer zuständig.

Einen wichtigen Beitrag leistet die Bundesstelle für Soziale Entschädigung (BfSE). Sie unterstützt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Kompetenzzentrum. Sie nimmt die Funktion der Deutschen Unterstützungsbehörde bei grenzüberschreitenden Fällen in der EU wahr. Außerdem übernimmt sie die Geschäftsführung des Fachbeirates für Soziale Entschädigung, organisiert fachliche Veranstaltungen und erstellt eine amtliche Statistik.

Um einen Antrag auf Entschädigung zu stellen, wenden Sie sich bitte an die nächstgelegene Versorgungsverwaltung in Ihrem Bundesland. Für psychotherapeutische Ersthilfe stehen Ihnen Traumaambulanzen zu Verfügung.

Zwei Frauen sitzen sich gegenüber. Eine ist von hinten zu sehen, die andere sieht man von vorne, wie sie die Hände auf das Kinn gestützt hat und ein Klemmbrett sowie einen Stift in den Händen hält.

Informationen für Berechtigte

Die Kontaktdaten der Versorgungsverwaltungen der Länder (Antragsstellung) und Traumaambulanzen (Schnelle Hilfe) finden Sie hier.

Aufgaben

Deutsche Unterstützungsbehörde

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Mehr zum Sozialen Entschädigungsrecht

Das Soziale Entschädigungsrecht beruht ursprünglich auf dem Bundesversorgungsgesetz, das dazu diente, Kriegsopfern und Hinterbliebenen der beiden Weltkriege staatliche Hilfe zu ermöglichen.

Allerdings sinken die Fallzahlen der Weltkriegsopfer von Jahr zu Jahr, wohingegen die Fälle der Opfer aus Gewalttaten zunehmen. Daher wurden später weitere Opfergruppen berücksichtigt, für die der Staat eine besondere Verantwortung hat. Deshalb haben heute auch Opfer von Gewalttaten, Impfgeschädigte, Opfer von DDR-Unrecht (in der SED-Diktatur) sowie Wehr- und Zivildienstgeschädigte Anspruch auf Soziale Entschädigungsleistungen.

Mit dem Inkrafttreten des Vierzehnten Sozialgesetzbuchs (SGB XIV) am 1. Januar 2024 wird das Soziale Entschädigungsrecht umfassend neu geregelt. Ziel des Gesetzgebers ist es eine schnellere, transparentere und zielgerichtetere Inanspruchnahme von Leistungen zu ermöglichen.

Die Leistungen nach dem SGB XIV sind vielfältig und hängen in ihrer Höhe vom Umfang und von der Schwere der Schädigungsfolgen der Berechtigten ab. Neu eingeführt sind die sog. schnellen Hilfen, höhere anrechnungsfreie monatliche Entschädigungsleistungen bzw. Einmalzahlungen und die Stärkung der Teilhabe. Hinzu kommt eine Beweiserleichterung für Opfer sexueller Gewalt bei weit zurückliegenden Taten.

Zu dem berechtigten Personenkreis gehören neben Geschädigten auch Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende. Im Vergleich zur früheren Rechtslage wird zudem der Kreis der Entschädigungsberechtigten um Opfer, die durch eine psychische Gewalttat (zum Beispiel Menschenhandel, Mobbing, Stalking, Schockschadensopfer) eine gesundheitliche Störung erlitten haben, erweitert. Auch haben nun Opfer von Gewalttaten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Aufenthaltsstatus Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XIV.

Im folgenden Erklärfilm wird das neue Soziale Entschädigungsrecht erklärt.
Der Film der BIH ev. wurde vom Bundesministierium für Arbeit und Soziales gefördert.