Service

Öffentliche Zustellungen

Öffentliche Zustellung gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) über die Webseite des BAS

Hiermit wird die Webseite des Bundesamtes für Soziale Sicherung www.bundesamtsozialesicherung.de als die Stelle bestimmt, über die eine öffentliche Zustellung gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) erfolgt.

Gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) können amtliche Dokumente durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn

  • der Aufenthaltsort des Empfängers/der Empfängerin unbekannt ist und eine Zustellung an eine/n Vertreter/in oder Zustellungsbevollmächtigte/n nicht möglich ist oder
  • eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.

Gez. Frank Plate
Präsident