Rundschreiben
17. Mai 2022

Empfehlungen zu Maßnahmen der Prävention und der medizinischen Rehabilitation; Hinweis auf die Meldepflicht nach § 18a Abs. 2 S. 5 SGB XI

An
An alle bundesunmittelbaren Pflegekassen
nachrichtlich
Nachrichtlich:
BMG
Aufsichtsbehörden der Länder
GKV-Spitzenverband

Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Grundlage von § 18a Abs. 2 SGB XI sind die Pflegekassen verpflichtet, jeweils zum 31. März eines Jahres statistische Meldungen über das Verfahren zu den im Begutachtungsverfahren zu den Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erstellten Rehabilitationsempfehlungen des MD (§ 18 Abs. 6 SGB XI) mit Hilfe der vorgesehenen Formulare an den GKV-SV zu übermitteln. Mit Wirkung zum 29. Oktober 2020 wurde durch das GKV-IPReG (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz) zu § 18a Abs. 2 SGB XI ein Satz 5 hinzugefügt, wonach die Pflegekassen die bislang nur dem GKV-SV zuzuleitenden Meldungen auch ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde zu übermitteln haben. Die Meldepflicht an die zuständige Aufsichtsbehörde kommt somit erstmals im Jahr 2022 zum Tragen. Wir möchten an diese gesetzliche Meldepflicht erinnern und bitten Sie, diese unmittelbar an Abteilung 2 im BAS zu richten.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Antje Domscheit