Rundschreiben KV
24. August 2020

Widerspruchsverfahren bei gesetzlichen Krankenkassen

Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen unserer aufsichtsrechtlichen Tätigkeit stellen wir weiterhin fest, dass gesetzliche Krankenkassen bei der Widerspruchsbearbeitung nur unzureichend die Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) und des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beachten. Wir nehmen dies zum Anlass, nochmals nachdrücklich auf die Versichertenrechte im Verwaltungsverfahren hinzuweisen. Unser Rundschreiben vom 27. Juni 2018 fügen wir diesem Schreiben erneut bei.
Auch im Austausch mit anderen Institutionen mussten wir feststellen, dass weiterhin Beschwerden eingehen, die das Widerspruchsverfahren bei Krankenkassen betreffen. Versi-cherte werden beispielsweise dazu aufgefordert mitzuteilen, ob sie den Widerspruch aufrechterhalten wollen, obwohl kein neuer Sachverhalt vorliegt. Versicherte werden darüber hinaus auch weiterhin im Glauben gelassen, die Ablehnung des Widerspruchs sei bereits beschlossen. Ferner werden Versicherte nicht über die Rechtsfolge einer Rücknahme des Widerspruchs informiert. Darüber hinaus nimmt die Dauer der Widerspruchsverfahren weiterhin zu.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung weist die Krankenkassen in jedem festgestellten Einzelfall auf Fehler in der Widerspruchsbearbeitung hin. Immer wieder treten dabei auch grundsätzliche verfahrensrechtliche Mängel in der Bearbeitung zu Tage.
Wir verweisen hierzu nochmals auf unser Rundschreiben zur Erforderlichkeit der Rechtsbehelfsbelehrung vom 8. März 2000 (II2 – 4140 – 1626/98), welches wir diesem Schreiben beifügen. Die dort getroffenen Aussagen sind weiterhin zu beachten und Inhalt unserer ständigen Aufsichtspraxis.
Wir werden die Rechtsmäßigkeit der Verwaltungsverfahren der unserer Aufsicht unterstehenden Krankenkassen vermehrt vor Ort prüfen, um nachhaltig auf die Beachtung der Versichertenrechte hinzuwirken.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Domscheit