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12. April 2022

Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

An
alle bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger
nachrichtlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Gesundheit
GKV-Spitzenverband
Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen
Arbeitsgemeinschaften der Berufsgenossenschaften

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit setzen wir Sie über die Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in Kenntnis.

Wir verweisen hierzu auf Absatz 4 der in Erwägung nachstehender Gründe, in dem festgelegt ist, dass der Beschluss (GASP) 2022/578 die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen an russische Staatsangehörige und in Russland niedergelassene Organisationen oder Einrichtungen und die Fortsetzung der Erfüllung dieser Verträge verbietet.

Im Hinblick auf noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren bzw. nicht abgeschlossene Verträge gilt der maßgebliche Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unmittelbar und ab sofort. Für die Ausführung bereits zugeschlagener Aufträge bzw. Konzessionen besteht eine sechsmonatige Übergangsfrist bis zum 10. Oktober 2022.

Die Umsetzung der in Art. 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Verbote obliegt den beschaffenden Stellen unmittelbar. Die Anforderung entsprechender Eigenerklärungen könnte hierfür erforderlich sein.

Hinweis: 
Verboten sind nicht lediglich Auftragsvergaben an russische Staatsangehörige und in Russland niedergelassene Organisationen oder Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift, sondern auch eine Beteiligung solcher Unternehmen am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises (soweit mehr als 10% des Auftragswertes auf betroffene Unternehmen entfallen).

Diese Verordnung ist am 9. April 2022 nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(gez. Popoff)


Anlage
Verordnung (EU) 2022/576 DES RATES vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren