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08. September 2023

Vermögensanlagen gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 6 SGB IV hier: werthaltige Sicherheit gemäß § 84 SGB IV

An
An alle bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger
nachrichtlich

Sehr geehrte Damen und Herren,
Sozialversicherungsträger (SVT) können gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 6 SGB IV in Forderungen investieren, für die eine sichere Hypothek, Grund- oder Rentenschuld an einem Grundstück, Wohnungseigentum oder Erbbaurecht im Bereich der Europäischen Union besteht. Im Falle einer Darlehensstörung wird auf die Sicherheit abgestellt. Die Werthaltigkeit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld ist von zentraler Bedeutung. Steigende, jedoch auch fallende Immobilienpreise haben danach unmittelbare Auswirkungen auf die Geldanlage in der SV.

Infolge von Zinsanstiegen steht die Immobilienbranche unter besonderem wirtschaftlichem Druck. Wir nehmen die Entwicklung zum Anlass, Sie auf unsere Auslegung des § 84 SGB IV, welcher sich mit der Werthaltigkeit und Beleihung von Grundstücken befasst, hinzuweisen.
Gemäß § 84 SGB IV ist eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt. Der Begriff „Beleihung“ ist in diesem Fall mit „Besicherung“ gleichzusetzen. Maßgeblicher Wert des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts ist der Verkehrswert nach § 194 BauGB.Für die Werthaltigkeit einer Sicherheit ist der Verkehrswert entscheidend, welcher zum Erwerbszeitpunkt der Forderung tatsächlich besteht. Nur in diesem Fall ist eine jederzeitige fruchtbare Verwertbarkeit bei einer Darlehensstörung gegeben. Werterhöhende Annahmen (z.B. Bebauungsplan, Baugenehmigung, fiktive Fertigstellung, etc.), deren Eintritte ungewiss sind, wären bei einer Verwertung nicht zu realisieren und dürfen daher nicht berücksichtigt werden. Insbesondere bei Projektierungen von Baumaßnahmen muss zu jedem Zeitpunkt, d.h. auch schon in der Frühphase, sichergestellt sein, dass im Falle einer Störung der Zins- und/oder Rückzahlung die Verwertung der Sicherheit zur vollständigen Befriedigung der Restschuld ausreicht.
Eine Schuldscheindarlehensgewährung ohne ausreichende Sicherheit ist nicht zulässig. Die über § 83 Abs. 1 Nr. 6 SGB IV eingeräumte Möglichkeit der Gewährung eines Schuldscheindarlehens dient der Geldanlage, nicht der Projektfinanzierung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Andreas Pfohl