Rundschreiben-Suche
06. Juli 2023

Gesetzliche Krankenversicherung – § 27b SGB V Zweitmeinung – hier: Änderung der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren – Anpassung der Verfahrensweise für Angebote ohne mündlichen Kontakt

An
alle bundesunmittelbaren Krankenkassen
nachrichtlich
Bundesministerium für Gesundheit
Aufsichtsbehörden der Länder
GKV-Spitzenverband
BKK-Landesverbände
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)
GWQ ServicePlus AG
spectrumK GmbH

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Beschluss vom 16. April 2021 hat der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) eine Änderung in § 8 Abs. 4 im Allgemeinen Teil der Richtlinie über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Abs. 2 SGB V (Zm-RL) beschlossen, welche Auswirkungen bei der Form der Abgabe der Zweitmeinung mit sich bringt. Die Abgabe der Zweitmeinung für die in der Zm-RL genannten Eingriffe hat demnach zwischen dem Zweitmeiner und dem Patienten mündlich zu erfolgen.

Der G-BA verweist in seiner Begründung auf § 630e BGB, stellt jedoch in diesem Zusammenhang ausdrücklich klar, dass auch das Mündlichkeitsprinzip eine Verwendung von Telekommunikationsmitteln nicht grundsätzlich ausschließt, solange diesen den unmittelbaren sprachlichen Austausch zwischen Zweitmeiner und der Patientin oder dem Patienten zulassen.

Wir bitten, die geänderte Rechtslage im Rahmen der Ausgestaltung von Verträgen mit Zweitmeinungsangeboten nach § 140a SGB V oder Verträgen zur Umsetzung einer zusätzlichen Satzungsleistung nach § 27b Abs. 6 Satz 1 SGB V zu beachten und laufende Verträge entsprechend anzupassen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Schmitz