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22. April 2022

Erste Informationen zur Anwendung der Russland-Sanktionen im Bereich der Vergabe

An
alle bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger
nachrichtlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Gesundheit
GKV-Spitzenverband
Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen
Arbeitsgemeinschaften der Berufsgenossenschaften

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit setzen wir Sie über das Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 14. April 2022 mit dem „Betreff: Erste Informationen zur Anwendung der Russland-Sanktionen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen vom 8. April 2022“ nebst Anlagen in Kenntnis.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung hatte Sie bereits mit Rundschreiben vom 12. April 2022 über die unmittelbare Geltung der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, informiert.

Das Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 14. April 2022 mit den beiden Anlagen „Übersicht über den Anwendungsbereich von Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 vom 8. April 2022, soweit Ausnahmen von den Vergabe-Richtlinien betroffen sind“ (Datei: ANLAGE_erfasste-Ausnahmetatbestände-Sanktionen-VO-22-833) und „Eigenerklärung“ (Datei: ANLAGE-Eigenerklärung-VO-2022-833) soll Ihnen einen ersten und vorläufigen Überblick über Reichweite und Anwendung des Zuschlags- und Vertragserfüllungsverbots in Artikel 5k Sanktionsverordnung geben.

Bitte beachten Sie, dass dieses Rundschreiben ausschließlich Informationszwecken dient und unter dem Vorbehalt einer anderslautenden Auslegung der einschlägigen EU-Verordnungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union steht. Wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ausführt, wirft die Sanktionsverordnung zahlreiche, mitunter sehr komplexe Fragen auf, die dieses Rundschreiben naturgemäß nicht abschließend beantworten kann. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hofft dennoch, eine erste Orientierung für einige Anliegen und Klarstellungsbedürfnisse liefern zu können. Auch die Europäische Kommission befindet sich noch in der Prüfung einzelner praktischer Aspekte der Sanktionsverordnung und wird sukzessive weitere Informationen bereitstellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird die Auslegungshinweise fortlaufend auf seiner Website und bei Bedarf gegebenenfalls durch weitere Rundschreiben aktualisieren und ergänzen.

Für Vergabeverfahren ab Erreichen der EU-Schwellenwerte steht Ihnen zu Orientierungszwecken das in der Anlage beigefügte Muster einer Eigenerklärung zur Vorlage durch Bewerber und Bieter bzw. sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft zur Verfügung. 
Angebote von Unternehmen, die eine entsprechende Erklärung trotz entsprechender Anforderung nicht abgeben, sind von der Wertung auszuschließen (siehe insbesondere § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV).

Für mögliche Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. (van Doorn) 


Anlagen

  • Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 14. April 2022 Betreff: Erste Informationen zur Anwendung der Russland-Sanktionen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen vom 8. April 2022
  • Übersicht über den Anwendungsbereich von Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 vom 8. April 2022, soweit Ausnahmen von den Vergabe-Richtlinien betroffen sind (Datei: ANLAGE_erfasste-Ausnahmetatbestände-Sanktionen-VO-22-833) 
  • Eigenerklärung (Datei: ANLAGE-Eigenerklärung-VO-2022-833)