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01. Dezember 2020

Coronavirus-CoV-2 - Funktions- und Handlungsfähigkeit der Sozialversicherung

An
die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger z.H. der jeweiligen Vorstände bzw. Geschäftsführungen sowie der jeweiligen Verwaltungsräte bzw. Vertreterversammlungen
nachrichtlich
BMG
BMAS
Aufsichtsbehörden der Länder
DGUV
GKV-Spitzenverband
BKK Dachverband e.V.
vdek e.V.
Gemeinsame Vertretung der Innungskrankenkassen e.V.


Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020; Erweiterung der Möglichkeit der schriftlichen Beschlussfassung der Selbstverwaltungsorgane; Erneute befristete Einfügung des § 64 Absatz 3a SGB IV


Sehr geehrte Damen und Herren,

in unserem Rundschreiben vom 13. Oktober 2020 haben wir Ihnen mitgeteilt, Sie über den Fortgang des Gesetzesvorhabens zur Erweiterung der Möglichkeiten der schriftlichen Beschlussfassung der Selbstverwaltungsorgane in der Sozialversicherung gemäß § 64 Absatz 3a SGB IV umgehend zu informieren.

Das Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020 wurde am 26. November 2020 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 54, Seite 2474 ff. verkündet.
Artikel 2a des Gesetzes sieht eine Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert worden ist, wie folgt vor:

Nach § 64 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Absatz 3 können die Selbstverwaltungsorgane und besonderen Aus-schüsse nach § 36a aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen.“

Der mit Artikel 2a des Gesetzes eingefügte neue § 64 Absatz 3a SGB IV entspricht dem am 30. September 2020 außer Kraft getretenen Absatz 3a (eingefügt mit dem sogenannten Sozialschutz-Paket vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575; BT-Drucksache 19/18107).

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes ist § 64 Absatz 3a SGB IV am Tag nach der Verkündung, d.h. am 27. November 2020 in Kraft getreten.

Nach Artikel 2b des Gesetzes ist § 64 Absatz 3a SGB IV jedoch krisenbedingt bis zum 31. Dezember 2021 befristet und tritt gemäß Artikel 3 Absatz 1a des Gesetzes am 1. Januar 2022 außer Kraft.

Einzelheiten zur schriftlichen Abstimmung ohne Sitzung entnehmen Sie bitte
unserem Rundschreiben vom 1. April 2020 zum Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) vom 27. März 2020.

Wir wünschen Ihnen viel Kraft und weiterhin gute Gesundheit.

Bei Fragen stehen wir gerne jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gez. van Doorn