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04. August 2021

Beschaffungen bundesunmittelbarer Sozialversicherungsträger im Zusammenhang mit der aktuellen Unwetterkatastrophe, insbesondere in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz

An
alle bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger
nachrichtlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Gesundheit
GKV-Spitzenverband
Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen

Hier: Vorliegen der äußersten Dringlichkeit i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV, § 3a EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A bzw. der besonderen Dringlichkeit i. S. d. § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO, § 3a Abs 3 Nr. 2 VOB/A bei Auftragsvergaben im Zusammenhang mit der aktuellen Unwetterkatastrophe

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Blick auf die aktuelle Unwetterkatastrophe, insbesondere in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, möchten wir Sie auf folgendes hinweisen:
Bei der Vergabe von Aufträgen, welche zur umgehend erforderlichen Behebung von Schäden im Zusammenhang mit der Unwetterkatastrophe dient, sehen wir nach unserem aufsichtsbehördlichen Prüfmaßstab die Voraussetzungen der äußersten Dringlichkeit i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV, § 3a EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A bzw. der besonderen Dringlichkeit i. S. d. § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO, § 3a Abs. 3 Nr. 2 VOB/A grundsätzlich als erfüllt an. Dies bedeutet, dass Sie zur Vergabe solcher Aufträge nach unserem aufsichtsbehördlichen Prüfmaßstab ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr 3, 17 Abs. 5 VgV, § 3a EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A, § 3b EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A bzw. eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb i. S. d. § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO oder eine freihändige Vergabe
i. S. d. § 3a Abs. 3 Nr. 2 VOB/A durchführen können.

Die Annahme der äußersten Dringlichkeit (im Oberschwellenbereich) bzw. der besonderen Dringlichkeit (im Unterschwellenbereich) kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Liegenschaften bundesunmittelbarer Sozialversicherungsträger im von der Unwetterkatastrophe betroffenen Gebiet geschädigt wurden und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, zur Sicherung von Sachwerten, zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes umgehend erforderlich sind. In Betracht kommen etwa dort befindliche Geschäftsstellen oder stationäre Rehabilitationseinrichtungen und Krankenhäuser, die sich in der Trägerschaft bundesunmittelbarer Sozialversicherungsträger befinden.

Wir weisen Sie darauf hin, dass gleichwohl eine Betrachtung der konkreten Situation und der jeweiligen Rahmenbedingungen angezeigt ist. So kann von einer Dringlichkeitsvergabe nur die Beauftragung von Maßnahmen gedeckt sein, die zur Bewältigung der aktuellen Lage tatsächlich erforderlich sind. Außerdem weisen wir Sie darauf hin, dass Ihr Risiko, im Einzelfall wegen Nichtvorliegens des Ausnahmetatbestandes des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV bzw. § 3a EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A in einem mögliche Nachprüfungsverfahren zu unterliegen, unabhängig von unserer grundsätzlichen aufsichtsbehördlichen Einschätzung zu betrachten ist.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
van Doorn