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05. Oktober 2023

Änderungen im Vergaberecht – hier: Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen sowie weitere Änderungen im Vergaberecht

An
alle bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger
nachrichtlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Gesundheit
GKV-Spitzenverband
Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen
Arbeitsgemeinschaften der Berufsgenossenschaften

Sehr geehrte Damen und Herren,

in diesem Rundschreiben informieren wir Sie über die Einführung digitaler Formulare, den sogenannten eForms.

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 vom 23. September 2019 (siehe Anlage) zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge („elektronische Formulare - eForms“) alle EU-Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, standardisierte digitale Bekanntmachungsformulare in der Vergabe zur Verfügung zu stellen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 trat am 14. November 2022 in Kraft und muss bis zum 25. Oktober 2023 umgesetzt werden. Danach können Bekanntmachungen in den aktuell genutzten Formaten nicht mehr genutzt werden. Die europäische Ausschreibungsplattform Tenders Electronic Daily (TED) nimmt ab diesem Zeitpunkt nur noch Bekanntmachungen im neuen digitalen eForms Format entgegen.

Anpassung des nationalen Vergaberechts

In der Verordnung der Bundesregierung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen vom 17. August 2023 (gültig ab 24. August 2023; siehe Anlage) sind hierfür die Vergabeverordnung (VgV), die Sektorenverordnung, die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit und die Konzessionsvergabeverordnung geändert worden.

Neue Regelungen

Bitte beachten Sie, dass in der angepassten VgV (gültig ab dem 24. August 2023) der § 10a VgV „Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms“ neu eingefügt worden ist.

In § 10a Abs. 1 Satz 1 VgV ist geregelt, dass Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen über Auftragsänderungen (Bekanntmachungen) elektronisch nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zu erstellen sind.

Aus § 10a Abs. 2 Satz 1 VgV ergibt sich, dass für Bekanntmachungen öffentliche Auftraggeber den Datenaustauschstandard eForms in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden haben.

Bitte beachten Sie darüber hinaus § 10a Abs. 4 VgV. Danach sind für öffentliche Auftraggeber die in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 fakultativ gekennzeichneten Datenfelder gemäß § 10a Absatz 3 Satz 2 VgV verpflichtend, soweit sie strategische Aspekte der Beschaffung betreffen.

Strategische Aspekte der Beschaffung sind:

  1. Aspekte der Qualität und der Innovation, einschließlich der Angabe, ob Nebenangebote zugelassen sind,
  2. soziale und umweltbezogene Aspekte, einschließlich der Datenfelder für die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge,
  3. wesentliche Aspekte der Zuschlagskriterien,
  4. mittelständische Interessen sowie
  5. die Identifizierung der Organisationseinheiten.

Die Bekanntmachungen sind gemäß § 10a Abs. 5 VgV dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch über den Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln. Der Datenservice Öffentlicher Einkauf ist beim Beschaffungsamt des BMI eingerichtet und wird dort betrieben. Die über den Datenservice Öffentlicher Einkauf an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachungen werden auch über den Bekanntmachungsservice des Datenservice Öffentlicher Einkauf veröffentlicht und frei zugänglich zur Verfügung gestellt.

Weitere Änderungen im Vergaberecht

Abschließend möchten wir noch erwähnen, dass vor dem Hintergrund eines Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland die Sonderregelungen in § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV alt (gültig bis 23. August 2023 mit folgendem Wortlaut: „Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose über gleichartige Leistungen.“) sowie die entsprechenden Regelungen in der SektVO und der VSVgV mit der Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen aufgehoben worden sind.

Hintergrund ist, dass die Europäische Kommission am 24. Januar 2019 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet hatte, in dem sie u.a. die europarechtswidrige Auftragswertermittlung bei Planungsleistungen beanstandete. Nach Auffassung der Kommission war § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV nicht mit den EU-Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (Richtlinie 2014/24/EU, Richtlinie 2014/25/EU, Richtlinie 2014/23/EU) vereinbar. Aus Sicht der Kommission lag ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 2014/24/EU vor, wonach grundsätzlich der geschätzte Gesamtwert aller Lose zusammenzurechnen ist (siehe Lausen in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 6. Aufl., § 3 VgV (Stand: 15.09.2022), Rd. 96).

Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

(gez. Thorsten Schlotter)