Wussten Sie eigentlich,
dass das Verzeichnis der
Selektivverträge
öffentlich zugänglich ist?

Vertragstransparenzstelle

Die Vertragstransparenzstelle im Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) führt ein Verzeichnis über alle Verträge nach § 73b und § 140a SGB V, die bundesweit zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Leistungserbringern geschlossen worden sind. Diese sog. Selektivverträge betreffen die hausarztzentrierte Versorgung oder besondere Versorgungsformen.

Das Verzeichnis ist öffentlich zugänglich und schafft damit Transparenz über die Selektivverträge der gesetzlichen Krankenversicherung für Versicherte, Aufsichtsbehörden und Landesbehörden. Zugleich kann das BAS Zusammenhänge zwischen konkreten Verträgen der gesetzlichen Krankenkassen und statistischen Auffälligkeiten in den Datenmeldungen des Risikostrukturausgleichs (RSA) erkennen.
Dieser Rückschluss ist durch die Kennzeichnung der aus einem Versorgungsvertrag stammenden Diagnosen mit der gemeldeten Vertragsnummer und Abgleich mit den RSA-Daten möglich. Dadurch können sowohl die Darlegungen einer Krankenkasse plausibilisiert als auch die Folgen eines rechtswidrigen Vertrages genauer bestimmt werden.

Veröffentlichung des Verzeichnisses

Am 30. September 2020 wurde das Verzeichnis der Vertragstransparenzstelle in der 1. Stufe mit den Angaben zur Vertragsnummer, Vertragsform und vertragsschließenden Krankenkasse veröffentlicht. In der Veröffentlichung der 2. Stufe am 30. September 2021 wurde das Verzeichnis um die Angaben zum Vertragsbeginn und Vertragsende, zur Wirksamkeit von Vertragsänderungen, zum Geltungsbereich des Vertrages sowie – sofern von den Vertragsparteien vereinbart – zu den dem Vertrag als Einschlusskriterien zugrunde liegenden Diagnosen und bei Verträgen zur besonderen Versorgung zu den teilnehmenden Leistungserbringern erweitert.
Vertragsänderungen und Angaben zu neu abgeschlossenen Verträgen werden von den Krankenkassen fortlaufend an die Vertragstransparenzstelle übermittelt, sodass das Verzeichnis den aktuellen Stand der Selektivverträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern abbildet.
Einzelheiten zur Übermittlung von Datensätzen können der 2. Bestimmung für die Veröffentlichung des Vertragsverzeichnisses entnommen werden, die vom BAS zum 31. März 2021 veröffentlicht worden ist.

Bestimmungen

Alle Dokumente stehen Ihnen hier als PDF zum Download zur Verfügung.

Bestimmung nach § 293a SGB V für die erstmalige Veröffentlichung des Vertragsverzeichnisses (PDF / 437,04 KB)

2. Bestimmung nach § 293a SGB V für die Veröffentlichung des Vertragsverzeichnisses (PDF / 121,33 KB)