Digitaler Kundenservice und automatisierte Sachbearbeitung
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Übermittlung von Belegen zur Erlangung eines Bonus

Auch im Bereich der möglichen Bonifizierung von gesundheitsbewusstem Verhalten ist der Einsatz von Apps bereits etabliert. Krankenkassen können ihren Versicherten für die regelmäßige Inanspruchnahme qualitätsgesicherter Angebote zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens einen Bonus gewähren (§ 65a Abs. 1a SGB V).

Das BAS hat nicht zugelassen, dass Krankenkassen als Voraussetzung für die Gewährung von Bonusleistungen die Nutzung sogenannter Fitness-Apps und die Übermittlung persönlicher Fitnessdaten der Versicherten an die Krankenkassen vorsehen. Derartige Apps verstoßen gegen den Sozialdatenschutz.

Rechtlich unbedenklich ist es aber, dass Versicherte im Rahmen von Bonus-Apps die Möglichkeit erhalten, ihre Nachweise durch Abfotografieren online (via Online-Geschäftsstelle) oder via App einzureichen. Entsprechende Projekte wurden vom BAS als unproblematisch bewertet, wobei auch hier ein Risikomanagement zur Feststellung und Verhinderung von Missbräuchen erforderlich ist. Das bloße Abfotografieren eines Praxisschildes zum Nachweis eines Arztbesuchs wurde vom BAS hingegen nicht als zulässig erachtet.

Als nicht zulässig bzw. anpassungsbedürftig hatte das BAS in der Vergangenheit das Vorhaben einer Krankenkasse bewertet, vollständig auf die Einreichung von Nachweisen durch den Versicherten zu verzichten und den Nachweis durch einen Abgleich der Abrechnungsdaten mit den seitens des Versicherten angegebenen ärztlichen Vorsorgemaßnahmen zu ersetzen. Eine solche Vorgehensweise war nicht mit § 65a Abs. 1 SGB V sowie § 284 SGB V vereinbar.

Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber in § 65a SGB V geregelt, dass Krankenkassen zum Nachweis über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die nach § 284 Abs. 1 SGB V von ihnen rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Daten mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung der betroffenen Versicherten im erforderlichen Umfang verarbeiten dürfen. Hierzu gehören beispielsweise Abrechnungsdaten der Leistungserbringer.

Die Übermittlung von Nachweisen online oder via App wurde als rechtlich unbedenklich eingestuft. Das BAS hat es dagegen nicht zugelassen, dass Krankenkassen als Voraussetzung für die Gewährung von Bonusleistungen die Nutzung sogenannter Fitness-Apps und die Übermittlung persönlicher Fitnessdaten der Versicherten an die Krankenkassen vorsehen. Das Übermitteln von Belegen via App an die Krankenkasse wertet das BAS als unkritisch, soweit die üblichen Sicherheitsanforderungen von Service-Apps und Online-Geschäftsstellen beachtet werden.

(Stand: 31.05.2021)