Zahlungen infolge der Energiepreisbremse

Zahlungen aufgrund des Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften

Zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit im Bereich der öffentlichen Daseinsversorgung stellt der Bund Mittel in Höhe von bis zu 8 Milliarden Euro für ein Hilfsprogramm für die folgenden Einrichtungen über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) zur Verfügung.

Die Auszahlung für Krankenhäuser und die Einrichtungen, die Vorsorge-, Rehabilitations- und Teilhabeleistungen erbringen, erfolgt durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Die Auszahlung (Ergänzungshilfen) an zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen nehmen die mit dieser Aufgabe besonders betrauten Pflegekassen vor. Die Refinanzierung der Pflegekassen erfolgt im Rahmen des vom BAS durchgeführten monatlichen Liquiditätsausgleichs.

Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 hat die Bundesregierung beschlossen, auch die aus dem WSF finanzierten Leistungen zum Ende des Jahres 2023 auslaufen zu lassen. Durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 vom 22.Dezember 2023 wurden entsprechende gesetzliche Änderungen umgesetzt. Der Einsatz der bereits im Jahr 2023 an den Gesundheits- bzw. Ausgleichsfonds gezahlten Mittel zugunsten der Krankenhäuser bzw. voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen auch im Jahr 2024 bleibt unberührt.
 

1. Einrichtungen, die Vorsorge, Rehabilitations- und Teilhabeleistungen erbringen

Durch das Haushaltsfinanzierungsgesetzt 2023 wurde § 36a SGB IX aufgehoben. Nach dieser Vorschrift zahlen die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB IX den anspruchsberechtigten Leistungserbringern auf Antrag einen einmaligen Zuschuss zu den Kosten für Erdgas, Wärme- und andere Brennstoffe sowie Strom. Der Zuschuss beträgt 95 % der Differenz zwischen den entstandenen Energiekosten des Jahres 2022 und denen des Jahres 2021. Einen Anspruch auf einen einmaligen Zuschuss haben grundsätzlich

  • medizinische Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung bzw. entsprechende Vertragskliniken
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB VI,
  • Werkstätten für behinderte Menschen oder andere Leistungserbringer nach § 60 SGB IX, soweit sie Leistungen nach § 57 SGB IX erbringen.

Mit der Verkündung des Haushaltsfinanzierungsgesetz vom 28.12.2023 können keine Anträge auf entsprechende Zuschüsse durch die Einrichtungen mehr gestellt werden.


2. Krankenhäuser

Für Krankenhäuser wurde ein Betrag in Höhe von 6 Milliarden Euro durch den Bund zur Verfügung gestellt. Die Mittel wurden in die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds eingestellt und werden gem. § 26f Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) vom BAS an die Länder zur Weiterleitung an die zugelassenen Krankenhäuser ausgezahlt.

Hiervon werden zunächst 1,5 Mrd. für den pauschalen Ausgleich der mittelbar gestiegenen Kosten ausgezahlt. Die Summe berechnet sich anhand der von den Krankenhäusern übermittelten Anzahl der aufgestellten Betten und Intensivbetten gem. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHGEntgG) 

Die Mittel für diesen Ausgleich erhalten die Krankenhäuser anteilig nach der Zahl ihrer Krankenhausbetten. Dafür waren durch die für Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden die Anzahl der Krankenhausbetten je Land bis zum 15. Januar 2023 an das BAS zu übermitteln. Hierfür sind Mittel in Höhe von 1,5 Milliarden Euro vorgesehen. Die Krankenhäuser sollen hiermit direkt und auch indirekt entlastet werden. Denn auch Kostensteigerungen in energieintensiven Dienstleistungsbereichen (wie etwa Wäscherei und Küche), die viele Krankenhäuser ausgelagert haben, aber trotzdem finanzieren müssen, werden mitberücksichtigt.

Die direkten Kosten für den Bezug von Erdgas, Fernwärme und Strom werden von den Krankenhäusern für drei Zeiträume an die Krankenhausplanungsbehörden der Länder gemeldet. Zunächst für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2022, dann für das gesamte Jahr 2023 und schließlich für die Zeit von Januar bis April 2024.

Die Auszahlungsbeträge ermittelt das BAS auf Grundlage der durch die Landesbehörden geprüften und von den Krankenhäusern an diese individuell ermittelten Erstattungsbeträgen.

Die an die jeweiligen Länder ausgezahlten Beträge können, nach Berechnung und Mitteilung an die Länder, der Tabelle „Energiekostenhilfe“ entnommen werden. Diese wird nach der ersten Auszahlung hier (PDF / 212,41 KB) veröffentlicht und laufend aktualisiert.

Nicht benötigte Mittel werden an den Bund zurückgezahlt.

Das Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KGH) wurde zum 3. August 2023 angepasst.

Für den pauschalen Ausgleich der mittelbar gestiegenen Kosten werden weitere 2,5 Milliarden Euro ausgezahlt. Weiterhin wurde im § 26f Abs. 8 des Gesetzes ein Höchstbetrag für Energieberatung im Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 in Höhe von bis zu 10.000 Euro je Krankenhaus festgesetzt.

 

3. Pflegeeinrichtungen

Zur Refinanzierung der Ergänzungshilfen, die Pflegekassen an die zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen leisten (§ 154 SGB XI), stellt der Bund  zwei Milliarden Euro zur Verfügung . Der Bund hat die Mittel im Jahr 2023 an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung ausgezahlt. Im Verfahren des Finanzausgleichs (https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/ausgleichsfonds/finanzausgleich/) werden den Pflegekassen die ausgezahlten Beträge erstattet. Die Bundesmittel zur Refinanzierung für Ergänzungshilfen sind zweckgebunden. Die im Jahr 2023 bereits an den Ausgleichsfonds ausgezahlten, noch nicht verausgabten Mittel wurden in das Jahr 2024 übertragen. 2024 nicht verausgabte Mittel fließen bis zum Jahresende 2024 an den Bundeshaushalt zurück (§ 154 Abs. 4 Satz 6 und 7 SGB XI).

Im Rahmen des Monitoring-Verfahrens melden die Pflegekassen monatlich bis zum 10. die Summe der im Vormonat an die Pflegeeinrichtungen geleisteten Ergänzungshilfen zum Ausgleich steigender Energie- bzw. Stromkosten an den Spitzenverband Bund der Pflegekassen- Dieser leitet sie gesammelt an das BAS weiter.

Die Ergänzungshilfen zum Betrieb der Einrichtungen umfassen den Zeitraum Oktober 2022 bis einschließlich April 2024. Sie beinhalten die Erstattung der Differenz zwischen der abschlägigen Vorauszahlung für leitungsgebundene Energie und leitungsgebundenen Strom für den Verbrauch des Monats März 2022 und der jeweiligen laufenden monatlichen abschlägigen Vorauszahlung.

Die Pflegeeinrichtungen übermitteln die notwendigen Angaben bis zum 15. des Folgemonats an die Pflegekassen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt Richtlinien zum Verfahren zur Auszahlung an die Pflegeeinrichtungen sowie zur Meldung der Summe der im Vormonat geleisteten Ergänzungshilfen seitens der Pflegekassen fest.