Beiträge nach § 21 SGB XI
Wie mit Rundschreiben vom 1. August 2017 zur Durchführung der Versicherung nach § 21 SGB XI angekündigt, ist das Verfahren der Zahlungsannahme mit Wirkung ab 2018 teilweise neu geordnet worden.
Sofern im Einzelfall Beiträge für die nach § 21 SGB XI versicherungspflichtigen Personen zu Unrecht gezahlt worden sind, erfolgt die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten bzw. überzahlten Beiträge ausschließlich im Wege der Verrechnung mit den laufenden Beiträgen, die der jeweilige Leistungsträger für den genannten Personenkreis zu zahlen hat.
Das BAS ist weder zur Prüfung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung berechtigt noch Adressat der Meldungen. Es nimmt daher keine Beitragslisten an.
Neue Beitragshöhe 2020
Für Fragen zu der neuen Beitragshöhe wenden Sie sich bitte ausschließlich an Ihre zuständige Pflegekasse.
Verfahrensbeschreibung
Informationen zum Melde- und Beitragsverfahren für Versicherte nach § 21 Nr. 4 SGB XI entnehmen Sie bitte der Verfahrensbeschreibung des GKV-Spitzenverbandes des Jahres 2018. Diese Verfahrensbeschreibung ist auch weiterhin gültig, ergänzt durch aktuelle Rundschreiben.
Hier gelangen Sie zur „Verfahrensbeschreibung für das Meldeverfahren und für die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung für die nach § 21 Nr. 4 SGB XI versicherungspflichtigen Personen (Kinder und Jugendliche, die laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen)“
Meldungen
Für die nach § 21 Nr. 4 SGB XI versicherungspflichtigen Personen haben die Leistungsträger der Jugendhilfe der zuständigen Pflegkasse Meldungen zu erstatten. Für Meldungen ist der einheitliche Vordruck gemäß der Anlage zur Verfahrensbeschreibung des GKV-Spitzenverbandes zu verwenden.
Hier gelangen Sie zum einheitlichen Vordruck „Meldung für Versicherte nach § 21 Nr. 4 SGB XI“ (Anlage zur Verfahrensbeschreibung des GKV-Spitzenverbandes).