Geldanlagen in der Sozialversicherung
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Gesundheit u.a.
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) veröffentlicht einmal jährlich ein Rundschreiben, indem auf die Veränderungen bei den jeweiligen Sicherungseinrichtungen der Kreditwirtschaft hingewiesen wird. Darüber hinaus liegt dem Rundschreiben stets eine Übersicht über die Sicherungsgrenzen der jeweiligen Mitgliedsbanken des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB), diesmal zum Stichtag 7. März 2022, bei.
Das diesjährige Rundschreiben ist von den angekündigten Änderungen im Statut des freiwilligen Einlagensicherungsfonds des BdB (ESF) geprägt. So hatte der ESF bereits im Jahr 2021 angekündigt, ab dem 1. Januar 2023 Einschränkungen vorzunehmen, welche voraussichtlich weitreichende Nachteile auch für die Sozialversicherungsträger bedeuten. Die geänderte Satzung liegt nach Auskunft des ESF derzeit zur Eintragung beim Amtsgericht Charlottenburg vor. Das BAS steht in ständigen Austausch mit dem ESF. Die bereits angekündigten voraussichtlichen Änderungen werden im Rundschreiben unter Punkt 2.2. angesprochen.
Das BAS wird die Sozialversicherungsträger nach der Veröffentlichung der geänderten Satzung umgehend über die Auswirkungen informieren.
Daneben wurde erstmals die Pflicht zur Anzeige von Millionenkrediten (Punkt" 4.5) in das Rundschreiben aufgenommen. Ein Krankenversicherungsträger hatte sich diesbezüglich an das BAS gewandt. Eine Erörterung hatte ergeben, dass nach§ 2 Abs. 1 i.V._m. § 14 Abs. 1 S. 1 KWG auch die Sozialversicherungsträger vierteljährlich die Kreditnehmer (Millionenkreditnehmer) bei der Deutschen Bundesbank anzeigen müssen, deren Kreditvolumen eine Million Euro oder mehr beträgt. Sinn und Zweck der Regelung ist es, eine Überforderung der Kreditnehmer und damit ein erhöhtes Risiko der Kreditgeber zu vermeiden.
Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Reiner Müller